Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.31 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner der Kritik der Beschwerdeführenden an den Lärmimmissionen durch seine Projektänderung Rechnung getragen. Zudem ist er einverstanden, die angefochtene Bewilligung mit Auflagen zu Lärmminderungsmassnahmen zu ergänzen. Insoweit gilt er teilweise als unterliegend.