Zur Begründung kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Sofern die Beschwerdeführenden darüberhinausgehende, gastgewerbsrechtliche Bedenken haben, kann auf den Antrag mangels hinreichend substantiierter Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG29). 7. Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Projektänderung vom 6. März 2019 zu bewilligen ist. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2019 ist mit den von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik im Bericht vom 1. Februar 2019 vorgeschlagenen Auflagen zu ergänzen.