c) Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag auf Verweigerung der Betriebsbewilligung A nicht. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche «Gebäudevoraussetzungen» gemeint sind und inwiefern diese für die Erteilung der Betriebsbewilligung A von Bedeutung seien sollen. Sofern sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf die bereits thematisierten bau- und planungsrechtlichen Vorgaben berufen, ist der Antrag abzuweisen. Zur Begründung kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.