Der Richtplan ist allerdings behördenverbindlich und bindet somit alle Organe von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind. Auf die Gerichte erstreckt sich die Bindungswirkung insoweit, als das anwendbare Recht eine umfassende Interessenabwägung verlangt oder der planenden Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum überlässt.26 Die Beschwerdeführenden führen diesbezüglich nicht aus, inwiefern der Quartierplan zum Stadtteil 2 für den vorliegenden Fall einschlägige und gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielräume eröffnen würde.27