Der Quartierplan zum Stadtteil 2 erhielt mit der Genehmigung vom 15. Mai 2001 des Gemeinderats der Stadt Bern die Wirkung eines kommunalen Richtplans.25 Als solcher ist er nicht grundeigentümerverbindlich und schafft für die Allgemeinheit keine verbindlichen Rechte und Pflichten. Dem Beschwerdegegner kann damit zum Vornherein nicht vorgeworfen werden, gegen den Quartierplan zum Stadtteil 2 bzw. die dazugehörigen Konzepte verstossen zu haben. Der Richtplan ist allerdings behördenverbindlich und bindet somit alle Organe von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind.