c) Die Asphaltierung des Vorplatzes ist vorbestehend. Sie ist nicht Gegenstand des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der Bewilligung vom 1. November 2018. Im Beschwerdeverfahren betreffend die angefochtene Bewilligung ist daher einzig die neu bewilligte Nutzung des Vorplatzes einer Beurteilung zugänglich. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Aufstellen von Tischen mit insgesamt 16 Sitzplätzen oder das RA Nr. 110/2018/149 15