51 Abs. 2 BauV). Die Bandbreite an Abstellplätzen für die übrigen Nutzungen bestimmt sich danach, ob sich das Bauvorhaben in einer Stadt bzw. deren Agglomeration oder im übrigen Kanton befindet und hängt davon ab, welcher Art von Nutzung die Parkplätze dienen. Befindet es sich in der Stadt, was vorliegend zutrifft (vgl. Art. 52 Abs. 2 BauV), berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln: Maximal (0.60 x Geschossfläche / n) + 5, minimal (0.45 x Geschossfläche / n) - 3. Die Zahl «n» hat für die verschiedenen Nutzungen folgende Werte: Restaurant: n = 15; Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20; Hotel: n = 30; Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50; Spital, Heim: n = 100;