Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, das Projekt habe einen Bedarf von mindestens einem und maximal neun Parkplätzen. Mit den bestehenden vier Parkplätzen sei diese Voraussetzung erfüllt. Auf die zwei zusätzlich projektierten Parkplätze habe die Bauherrschaft verzichtet. Auch der Beschwerdegegner bringt vor, die Parkplätze würden der geforderten Bandbreite entsprechen. Eine Berechnung pro Wohnung sei nicht zulässig, da RA Nr. 110/2018/149 13