Ab 22:00 Uhr sei ein Terrassenbetrieb ohne bauliche Schallschutzmassnahmen nicht mehr möglich. Für eine allfällige Projektänderung müsste z.B. der Terrassenbetrieb ganzzeitlich auf die bis 22:00 Uhr maximal mögliche Sitzplatzzahl reduziert werden oder es müssten bauliche Schalldämmungsmassnahmen umgesetzt werden, die zu einer höheren Sitzplatzzahl nach 21 BGE 137 II 30 E. 3.4. RA Nr. 110/2018/149 11 19:00 Uhr führen könnten. Eine Reduktion der Anzahl Sitzplätze um 19:00 Uhr und 22:00 Uhr sei dagegen erfahrungsgemäss nicht praktikabel.