Der Beschwerdegegner führt zudem aus, die Lärmimmissionen seien allein nach umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Würden Gastgewerbebetriebe als störende Betriebe qualifiziert und in der ES II nicht mehr zugelassen, käme dies einem weitgehenden Verbot von Quartierrestaurants gleich.