b) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Stadt Bern würde Gastgewerbebetriebe nach ständiger Praxis grundsätzlich als nicht störende Arbeitsnutzung in der Wohnzone zulassen. Im Baugesuch werde zudem weder um eine generelle Überzeitbewilligung noch um eine lärmintensive Nutzung nachgesucht. Der geplante Gastronomiebetrieb werde die Wohnbevölkerung in ihrem Wohnbefinden somit nicht dermassen stören, dass von übermässig störenden Immissionen gesprochen werden könne. Der Beschwerdegegner führt zudem aus, die Lärmimmissionen seien allein nach umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.