19 Abs. 2 BO geht es darum, ein genügendes Wohnangebot zu sichern. Die Regelung verfolgt somit in erster Linie ein öffentliches Interesse und bezweckt nicht primär den Schutz der Nachbarn.10 Wie die Vorinstanz und auch die Stadt Bern11 richtig festhielten, geht mit dem Vorhaben somit kein bestehender Wohnraum verloren. Mit der Ausnahmeerteilung werden weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen verletzt. Die Vorinstanz erteilte daher zu Recht eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 2 BO.