Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BO kann behördlich lediglich verlangt werden, dass mindestens 90 % der Bruttogeschossflächen zum Wohnen genutzt werden müssen. Eine solche Forderung wäre für die vorliegenden Räume, die sich nicht zum Wohnen eignen, allerdings offensichtlich verfehlt. Die konsequente Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BO hätte zur Folge, dass die Räume nicht mehr zweckmässig genutzt werden können. Das Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes würde allenfalls leerstehend bleiben. Hinzu kommt, dass die betroffenen Räume bereits von Anfang an Gewerbe beherbergt und bisher nie dem Wohnen gedient haben. Daher befürwortet auch die Stadt Bern eine Ausnahme von den