Diese bauliche Ausgestaltung der Räume inklusive dem dazugehörenden Aussenbereich bleiben auch nach dem Auszug der Post bewilligt. Die bestehende Baustruktur ist nach wie vor rechtmässig oder geniesst zumindest einen allfälligen Besitzstand. Weder die Eigentümerin der Liegenschaft noch der Beschwerdegegner als Bauherr können somit im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden, die bestehende Baustruktur soweit umzubauen, dass sie erstmals dem Wohnen dient. Vielmehr müsste die Eigentümerschaft diese aufwändigen Arbeiten freiwillig und auf eigene Kosten vornehmen. Gestützt auf Art.