Die Räume eignen sich somit weder von der Ausstattung noch von der baulichen Struktur her zum Wohnen. Entsprechend wurden die Räume seit ihrer Bewilligung stets gewerblich genutzt. Auch die Vorinstanz und die Stadt Bern führten zutreffend aus, dass die Räume nicht für Wohnzwecke vorgesehen waren.9 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid zudem auf die Anlieferungsrampe für die Post, die ebenfalls von der gewerblich ausgerichteten Nutzung zeugt. Diese bauliche Ausgestaltung der Räume inklusive dem dazugehörenden Aussenbereich bleiben auch nach dem Auszug der Post bewilligt.