a BO erfordert, weil das dort festgelegte Mass an Nichtwohnnutzung überschritten wird. Umstritten ist, ob die Vorinstanz eine solche Ausnahme zu Recht erteilt hat. d) Im Titel «Allgemeines» der Bauordnung der Stadt Bern wird in Art. 15 für Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften auf das übergeordnete Recht verwiesen. Als Bauvorschriften gelten Vorschriften und Pläne des Kantons sowie der Gemeinden, die sich auf die Ausführung von Bauvorhaben beziehen. Darunter fallen insbesondere die Nutzungsvorschriften der Bauzone.5 Art. 19 BO ist somit eine Bauvorschrift. Von ihr kann daher unter den Voraussetzungen des übergeordneten Rechts abgewichen werden.