der Bauklassen 4 bis 6. 4 Nur teilweise der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesene Grundstücke gelten bezüglich Wohnanteilsvorschriften als Grundstücke der Lärmempfindlichkeitsstufe III.» Es ist unbestritten, dass ein Quartiertreff grundsätzlich eine Arbeitsnutzung im Sinne von Art. 19 BO darstellt. Dies entspricht auch der Auffassung der Stadt Bern, der ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, wie sie ihre kommunale Vorschrift verstanden haben will (Gemeindeautonomie). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass das konkret geplante Projekt eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BO erfordert, weil das dort festgelegte Mass an Nichtwohnnutzung überschritten wird.