Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, Gründe für eine Ausnahmebewilligung seien nicht ersichtlich. Die Behauptung, der Grundriss des Gebäudes eigne sich nicht zu Wohnzwecken, stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass das dazugehörige Obergeschoss bereits Wohnungen beherberge. Ein sachkundiger Architekt sei ohne Weiteres in der Lage, die Liegenschaft anzupassen. Eine Besitzstandsgarantie bestünde ebenfalls nicht. Der Stadt Bern mangle es nicht an Gastgewerbebetrieben oder Begegnungszonen, sondern an Wohnraum. Die betroffenen Räume müssten somit der Wohnnutzung zugeführt werden.