Weil die bestehenden Räume nie für eine Wohnnutzung vorgesehen gewesen seien und weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen verletzt würden, könne eine Ausnahme erteilt werden. Auch der Beschwerdegegner machte in seiner Beschwerdeantwort geltend, die Vor-aussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Das betroffene Gebäude sei 1949 baubewilligt worden und habe von Beginn an Räumlichkeiten für die Post beherbergt. Die entsprechenden Flächen seien nie für das Wohnen vorgesehen gewesen und auch der Grundriss der Baute eigne sich nicht für Wohnzwecke.