b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, in der Wohnzone dürfe die Nichtwohnnutzung 10 % der Bruttogeschossfläche nicht überschreiten. Aufgrund der ehemaligen Poststelle befinde sich im Gebäude bereits heute ein Arbeitsnutzungsanteil von 45 %. Mit der Umnutzung entfalle die Besitzstandsgarantie für den überschrittenen Nichtwohnungsanteil. Das Vorhaben erfordere daher eine Ausnahmebewilligung. Weil die bestehenden Räume nie für eine Wohnnutzung vorgesehen gewesen seien und weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen verletzt würden, könne eine Ausnahme erteilt werden.