Massnahmen zur Lärmminderung als Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden machten von dieser Gelegenheit mit Stellungnahme vom 8. April 2019 Gebrauch und teilten mit, sie würden an ihrer Beschwerde vollumfänglich festhalten. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen