3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz teilte in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2018 mit, sie verzichte auf eine förmliche Stellungnahme. Auch die Stadt Bern verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Vorakten. Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde.