ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/149 Bern, 6. Mai 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und C.________ Beschwerdegegner vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2018 (bbew 251/2018; Umnutzung der ehemaligen Poststelle F.________ in Begegnungszentrum und Quartiertreff mit Gastgewerbebetrieb mit Aussenbewirtschaftungsfläche) RA Nr. 110/2018/149 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 29. März 2018 ein Baugesuch ein für die Umnutzung der ehemaligen Poststelle F.________ in ein Begegnungszentrum und einen Quartiertreff (Parzelle Bern 2 Grundbuchblatt Nr. E.________, Wohnzone). Gegen dieses Vorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 1. November 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland dem Vorhaben die Gesamtbaubewilligung inklusive der gastgewerblichen Betriebsbewilligung A. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. November 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie verlangen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 1. November 2018 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, das Vorhaben habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der zulässigen Arbeitsnutzungsfläche erhalten. Zudem seien höhere Lärmimmissionen zu befürchten, es werde ein erhöhter Parkplatzbedarf verursacht und das Ortsbild werde gestört. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz teilte in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2018 mit, sie verzichte auf eine förmliche Stellungnahme. Auch die Stadt Bern verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Vorakten. Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. De- zember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt holte daraufhin einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern ein. Im Anschluss an diesen Fachbericht reichte der Beschwerdegegner am 6. März 2019 eine Projektänderung ein (kürzere Öffnungszeiten des Aussenbetriebs). Zudem beantragte er, die von der Fachstelle vorgeschlagenen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/149 3 Massnahmen zur Lärmminderung als Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden machten von dieser Gelegenheit mit Stellungnahme vom 8. April 2019 Gebrauch und teilten mit, sie würden an ihrer Beschwerde vollumfänglich festhalten. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten der Wohnfläche 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2018/149 4 a) Beim betroffenen Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. Im Erdgeschoss des Gebäudes sowie in einem Anbau zum Gebäude befand sich ursprünglich die Poststelle F.________. Weil die Poststelle Ende 2016 geschlossen worden ist, beabsichtigt der Beschwerdegegner, die ehemaligen Posträumlichkeiten in einen Quartiertreff umzunutzen. b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, in der Wohnzone dürfe die Nichtwohnnutzung 10 % der Bruttogeschossfläche nicht überschreiten. Aufgrund der ehemaligen Poststelle befinde sich im Gebäude bereits heute ein Arbeitsnutzungsanteil von 45 %. Mit der Umnutzung entfalle die Besitzstandsgarantie für den überschrittenen Nichtwohnungsanteil. Das Vorhaben erfordere daher eine Ausnahmebewilligung. Weil die bestehenden Räume nie für eine Wohnnutzung vorgesehen gewesen seien und weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen verletzt würden, könne eine Ausnahme erteilt werden. Auch der Beschwerdegegner machte in seiner Beschwerdeantwort geltend, die Vor-aussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Das betroffene Gebäude sei 1949 baubewilligt worden und habe von Beginn an Räumlichkeiten für die Post beherbergt. Die entsprechenden Flächen seien nie für das Wohnen vorgesehen gewesen und auch der Grundriss der Baute eigne sich nicht für Wohnzwecke. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, Gründe für eine Ausnahmebewilligung seien nicht ersichtlich. Die Behauptung, der Grundriss des Gebäudes eigne sich nicht zu Wohnzwecken, stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass das dazugehörige Obergeschoss bereits Wohnungen beherberge. Ein sachkundiger Architekt sei ohne Weiteres in der Lage, die Liegenschaft anzupassen. Eine Besitzstandsgarantie bestünde ebenfalls nicht. Der Stadt Bern mangle es nicht an Gastgewerbebetrieben oder Begegnungszonen, sondern an Wohnraum. Die betroffenen Räume müssten somit der Wohnnutzung zugeführt werden. c) Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone, Bauklasse 2. Was in der Wohnzone zulässig ist, bestimmt Art. 19 BO4: «1 Die Wohnzone W dient dem Wohnen sowie nicht störenden Arbeitsnutzungen. 2 Bis 10 Prozent der Bruttogeschossflächen an Arbeitsnutzungen sind gestattet a. in den Lärmempfindlichkeitsstufen II aller Bauklassen; b. in den Lärmempfindlichkeitsstufen III der Bauklassen 2, 3 und E. 4 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 RA Nr. 110/2018/149 5 3 Bis zu einem Vollgeschoss an Arbeitsnutzungen sind gestattet in den Lärmempfindlichkeitsstufen III der Bauklassen 4 bis 6. 4 Nur teilweise der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesene Grundstücke gelten bezüglich Wohnanteilsvorschriften als Grundstücke der Lärmempfindlichkeitsstufe III.» Es ist unbestritten, dass ein Quartiertreff grundsätzlich eine Arbeitsnutzung im Sinne von Art. 19 BO darstellt. Dies entspricht auch der Auffassung der Stadt Bern, der ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, wie sie ihre kommunale Vorschrift verstanden haben will (Gemeindeautonomie). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass das konkret geplante Projekt eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BO erfordert, weil das dort festgelegte Mass an Nichtwohnnutzung überschritten wird. Umstritten ist, ob die Vorinstanz eine solche Ausnahme zu Recht erteilt hat. d) Im Titel «Allgemeines» der Bauordnung der Stadt Bern wird in Art. 15 für Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften auf das übergeordnete Recht verwiesen. Als Bauvorschriften gelten Vorschriften und Pläne des Kantons sowie der Gemeinden, die sich auf die Ausführung von Bauvorhaben beziehen. Darunter fallen insbesondere die Nutzungsvorschriften der Bauzone.5 Art. 19 BO ist somit eine Bauvorschrift. Von ihr kann daher unter den Voraussetzungen des übergeordneten Rechts abgewichen werden. e) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahmebewilligung soll die gesetzliche Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfasst, einzelfallgerecht verfeinern. Ausnahmegründe beziehen sich deshalb auf den Zweck, den Umfang oder die Gestaltung eines Bauvorhabens, wenn diese in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt sind. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Unter Umständen können aber auch Besonderheiten, die sich aus den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Personen ergeben, eine Ausnahme begründen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Es geht vielmehr 5 BVR 2006 S.145 E. 5.1.1 RA Nr. 110/2018/149 6 darum, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, welche die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte.6 f) Das betroffene Gebäude wurde im Jahr 1949 bewilligt. Bereits damals war vorgesehen, dass sich im Erdgeschoss und in einem Anbau Räumlichkeiten der Post befinden sollten.7 Entsprechend bestand das Erdgeschoss aus einem 62 m2 grossen «Paketraum» sowie einem 52 m2 grossen «Karrenraum». Weiter befand sich beim südlichen Gebäudeeingang die Schalterhalle, die durch eine Tür mit einer rund 45 m2 grossen Bürofläche verbunden war.8 Soweit ersichtlich, gab es zwar Toiletten und eine Garderobe, aber kein eigentliches Badezimmer. Die Räume eignen sich somit weder von der Ausstattung noch von der baulichen Struktur her zum Wohnen. Entsprechend wurden die Räume seit ihrer Bewilligung stets gewerblich genutzt. Auch die Vorinstanz und die Stadt Bern führten zutreffend aus, dass die Räume nicht für Wohnzwecke vorgesehen waren.9 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid zudem auf die Anlieferungsrampe für die Post, die ebenfalls von der gewerblich ausgerichteten Nutzung zeugt. Diese bauliche Ausgestaltung der Räume inklusive dem dazugehörenden Aussenbereich bleiben auch nach dem Auszug der Post bewilligt. Die bestehende Baustruktur ist nach wie vor rechtmässig oder geniesst zumindest einen allfälligen Besitzstand. Weder die Eigentümerin der Liegenschaft noch der Beschwerdegegner als Bauherr können somit im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden, die bestehende Baustruktur soweit umzubauen, dass sie erstmals dem Wohnen dient. Vielmehr müsste die Eigentümerschaft diese aufwändigen Arbeiten freiwillig und auf eigene Kosten vornehmen. Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BO kann behördlich lediglich verlangt werden, dass mindestens 90 % der Bruttogeschossflächen zum Wohnen genutzt werden müssen. Eine solche Forderung wäre für die vorliegenden Räume, die sich nicht zum Wohnen eignen, allerdings offensichtlich verfehlt. Die konsequente Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BO hätte zur Folge, dass die Räume nicht mehr zweckmässig genutzt werden können. Das Erdgeschoss des betroffenen Gebäudes würde allenfalls leerstehend bleiben. Hinzu kommt, dass die betroffenen Räume bereits von Anfang an Gewerbe beherbergt und bisher nie dem Wohnen gedient haben. Daher befürwortet auch die Stadt Bern eine Ausnahme von den 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26–27 N. 4 f. 7 Vorakten, pag. 143 8 Vorakten, pag. 115 9 Vorakten, pag. 143 RA Nr. 110/2018/149 7 Vorgaben ihrer eigenen Bauordnung. Die genannten Umstände stellen besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG dar. g) Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG verlangen weiter, dass keine öffentlichen Interessen und keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden. Dabei ist nicht irgendein öffentliches Interesse relevant, schon gar nicht das allgemeine Interesse an der Erhaltung der Rechtsordnung, sondern nur gerade dasjenige öffentliche Interesse, das die Bestimmung, von der abgewichen werden soll, schützen will. In Grenzfällen können sodann weitere Gründe des allgemeinen Wohls für oder gegen die Bewilligung sprechen. Etwas anderes gilt in Bezug auf die nachbarlichen Interessen; diese sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie wesentlich sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden braucht die Bauherrschaft kein öffentliches Interesse an der Ausnahme nachzuweisen; auch private Interessen können genügen. Die betroffenen Interessen des Ausnahmegesuchstellers bzw. der Ausnahmegesuchstellerin einerseits und allenfalls entgegenstehenden öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen andererseits sind gegeneinander abzuwägen. Der Nutzungszonenplan bezweckt eine dem städtischen Leben förderliche, ausgeglichene und harmonische Besiedlung, die bestmögliche Sicherung von Wohnraum und die Verhinderung störender Einflüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Als ordentlicher Bestandteil der Ortsplanung verfolgt er somit raumplanerische Anliegen. Die Wohnraumerhaltung ist der Stadt Bern ein grosses Anliegen. Deshalb hat sie mit Art. 16a BO eine Bestimmung zum Schutz von bestehendem Wohnraum bei Wohnungsknappheit erlassen. Auch bei der Beschränkung der Nichtwohnnutzung in der Wohnzone auf 10 % gemäss Art. 19 Abs. 2 BO geht es darum, ein genügendes Wohnangebot zu sichern. Die Regelung verfolgt somit in erster Linie ein öffentliches Interesse und bezweckt nicht primär den Schutz der Nachbarn.10 Wie die Vorinstanz und auch die Stadt Bern11 richtig festhielten, geht mit dem Vorhaben somit kein bestehender Wohnraum verloren. Mit der Ausnahmeerteilung werden weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen verletzt. Die Vorinstanz erteilte daher zu Recht eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 2 BO. 10Vgl. auch BVR 2003 S. 534 E. 5.7; BDE vom 3. Mai 2016, RA-Nr. 110/2015/82, E. 3.c (bestätigt mit VGE 2016/166 vom 3. Juli 2017) 11 Vorakten, pag. 143 RA Nr. 110/2018/149 8 3. Lärm a) Das Bauvorhaben liegt in einem Gebiet mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die bisherigen Öffnungszeiten einer Poststelle seien nicht vergleichbar mit einem Restaurationsbetrieb mit Alkoholausschank. Es werde befürchtet, dass Ruhestörungen durch höhere und nächtliche Emissionen zunehmen würden. b) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Stadt Bern würde Gastgewerbebetriebe nach ständiger Praxis grundsätzlich als nicht störende Arbeitsnutzung in der Wohnzone zulassen. Im Baugesuch werde zudem weder um eine generelle Überzeitbewilligung noch um eine lärmintensive Nutzung nachgesucht. Der geplante Gastronomiebetrieb werde die Wohnbevölkerung in ihrem Wohnbefinden somit nicht dermassen stören, dass von übermässig störenden Immissionen gesprochen werden könne. Der Beschwerdegegner führt zudem aus, die Lärmimmissionen seien allein nach umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Würden Gastgewerbebetriebe als störende Betriebe qualifiziert und in der ES II nicht mehr zugelassen, käme dies einem weitgehenden Verbot von Quartierrestaurants gleich. c) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG12, Art. 1 LSV13). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.14 Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat im den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.15 Für den Alltagslärm, wie er 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) 13 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 14 BGE 133 II 292 E. 3.1 15 BGE 133 II 292 E. 3.3; BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 64, 80 f. RA Nr. 110/2018/149 9 grösstenteils durch das vorliegend geplante Projekt entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen des konkreten Qurtiertreffs müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).16 Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG).17 Für die Beurteilung der Störung sind verschiedene Faktoren bei der Quelle und beim Empfänger zu berücksichtigen. So kommt es auf den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmereignisse an sowie auf die Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES) und die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den normalen Hintergrundpegel).18 Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, veröffentlichte Anfang 2019 eine neue Version der Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen.19 Die Vollzugshilfe legt für die verschiedenen Schallquellen wie z.B. Musikimmissionen oder Störungen durch Gäste verschiedene Richtwerte für die Planungs- und Immissionswerte fest. Auch wenn die Vollzugshilfe des Cercle Bruit kein Gesetz, sondern (nur) eine fachlich abgestützte private Richtlinie darstellt, kann sie nach der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe herangezogen werden.20 16 Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 81 17 BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 78 ff. 18 Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2014, S. 17 19 Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen», abrufbar unter: «http://www.cerclebruit.ch/enforcement/8/810_Vollzugshilfe_Gaststaetten.pdf» (nachfolgend: «Vollzugshilfe») 20 VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 4.2.2, m.w.H. RA Nr. 110/2018/149 10 d) Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Für neue Anlagen ist dabei einzig massgebend, ob die zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung gestellt werden. Eine Lärmprognose ist schon dann erforderlich, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.21 Das Rechtsamt holte daher einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei (nachfolgend: Fachstelle) ein. e) Im Fachbericht vom 31. Januar 2019 nahm die Fachstelle ausführlich Stellung zum geplanten Vorhaben. Sie untersuchte zunächst den eigentlichen Betriebslärm, der durch die ordnungsgemässe Nutzung entsteht. Im Rahmen des Betriebslärms untersuchte die Fachstelle die Immissionen des Musiklärms sowie der Aktivitäten des Quartiertreffs an sich und des Gastgewerbes. Weiter beurteilte sie die von der Aussenterrasse ausgehenden Immissionen. Sie äusserte sich auch zu den Lüftungsanlagen und den weiteren haustechnischen Anlagen. Die Fachstelle untersuchte schliesslich den sogenannten Sekundärlärm, der von den Besuchern der Anlage bei der Ankunft und beim Verlassen der Anlage verursacht wird. f) Betreffend die Aussenterrasse hielt die Fachstelle fest, insgesamt seien 16 Sitzplätze auf einer Fläche von 20 m2 geplant. Vorgesehen sei ein täglich möglicher Betrieb bis 00:30 Uhr. Mit diesem Konzept könnten die Planungsrichtwerte der Vollzugshilfe Cercle bruit lediglich bis 19:00 Uhr eingehalten werden. Ab 19:00 Uhr werde das zulässige Immissionsniveau überschritten und der Betrieb der Aussenterrasse führe zu erheblichen Störungen in der Anwohnerschaft. Zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr dürften gemäss den Berechnungen daher lediglich maximal vier Sitzplätze angeboten werden. Ab 22:00 Uhr sei ein Terrassenbetrieb ohne bauliche Schallschutzmassnahmen nicht mehr möglich. Für eine allfällige Projektänderung müsste z.B. der Terrassenbetrieb ganzzeitlich auf die bis 22:00 Uhr maximal mögliche Sitzplatzzahl reduziert werden oder es müssten bauliche Schalldämmungsmassnahmen umgesetzt werden, die zu einer höheren Sitzplatzzahl nach 21 BGE 137 II 30 E. 3.4. RA Nr. 110/2018/149 11 19:00 Uhr führen könnten. Eine Reduktion der Anzahl Sitzplätze um 19:00 Uhr und 22:00 Uhr sei dagegen erfahrungsgemäss nicht praktikabel. g) Die Fachstelle kam weiter zum Ergebnis, abgesehen vom Betrieb der Aussenterrasse führe das Vorhaben zu keinen mehr als geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft, sofern folgende Massnahmen/Auflagen umgesetzt würden:  Für den Gewerbebetrieb: - Im gesamten Lokal dürfen nur Hintergrundmusik oder ähnliche Tonerzeugnisse mit max. Leq 75 db(A)/10s angeboten werden. - Bei Musikbetrieb oder ähnlichen Tonerzeugnissen, und in jedem Fall ab 22:00 Uhr, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. - Im Aussenbereich dürfen keine Musik oder ähnliche Tonerzeugnisse angeboten werden. - Gäste, die im Aussenbereich ausserhalb der bewilligten Konsumationsfläche (bewilligte Aussenplätze) sowie deren bewilligten Öffnungszeit Speisen und/oder Getränke konsumieren, sind ins Lokalinnere zu verweisen. - Die Eingangstüre muss mit einem automatischen Türschliesser versehen sein. - Lüftungsanlagen und dergleichen müssen die Vorgaben gemäss der Vollzugshilfe Cercle bruit, 6.22 (Lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen) einhalten.  Für die übrige Nutzung der Anlage/Quartiertreff - In den Räumlichkeiten dürfen nur Hintergrundmusik oder ähnliche Tonerzeugnisse mit max. Leq 75 db(A)/10s angeboten werden. - Bei Musikbetrieben oder ähnlichen Tonerzeugnissen, und in jedem Fall ab 22:00 Uhr, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. Falls erforderlich, sind die Fenster gegen das Öffnen durch die Besucherinnen und Besucher mit einer geeigneten Schliessvorrichtung abzusichern. - Im Aussenbereich dürfen keine Musik oder ähnliche Tonerzeugnisse angeboten werden. - Insofern für den Quartiertreffraum eine direkte Eingangstüre (Aussenfassade) besteht, muss diese mit einem automatischen Türschliesser versehen sein. - Der Betrieb des Quartiertreffraums muss spätestens bis 00:30 Uhr beendet sein. - Bei Veranstaltungen im Quartiertreffraum ist jeweils eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche sich vor Ort befindet und im Innen- und Aussenraum Ruhe und RA Nr. 110/2018/149 12 Ordnung gewährleistet, bis die letzten Besucherinnen und Besucherinnen und Besucher/Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Örtlichkeit verlassen haben. h) Die Fachstelle nahm eine sorgfältige Untersuchung der vom geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen vor und begründete ihre Ergebnisse überzeugend und nachvollziehbar. Weder die Parteien noch die übrigen Beteiligten bestreiten die Einschätzungen der Fachstelle. Auch die BVE sieht keine Veranlassung, von den Ergebnissen des Fachberichts abzuweichen. Der Beschwerdegegner teilte mit Eingabe vom 6. März 2019 sodann mit, er sei damit einverstanden, die von der Fachstelle vorgeschlagenen Massnahmen in den Bauentscheid aufzunehmen. Ausserdem reichte er aufgrund des Fachberichts eine Projektänderung betreffend die Terrassennutzung ein. Demnach soll der Terrassenbetrieb weiterhin 16 Sitzplätze enthalten, jedoch neu nur noch bis 19.00 Uhr geführt werden. Mit dieser Lösung werden gemäss den Angaben im Fachbericht die Planungswerte auch betreffend die Aussenterrasse eingehalten. Zudem trägt ein Betriebsende der gesamten Aussenterrasse um 19:00 Uhr der Forderung der Fachstelle nach einer in der Praxis umsetzbaren Lösung Rechnung. Unter Berücksichtigung der Projektänderung und der erwähnten Auflagen ist davon auszugehen, dass das Vorhaben in der Nachbarschaft zu höchstens geringfügigen Störungen führen wird. Das geänderte Bauvorhaben entspricht damit den umweltschutzrechtlichen Vorgaben und ist unter Auflagen bewilligungsfähig. 4. Parkplätze a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Zweckänderung der früheren Poststelle verursache offensichtlich einen erhöhten Parkplatzbedarf. Dies widerspreche den restriktiven Parkplatzregeln der Stadt Bern in Wohnzonen, wonach pro Wohnung nur ein Parkplatz bewilligt werden solle. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, das Projekt habe einen Bedarf von mindestens einem und maximal neun Parkplätzen. Mit den bestehenden vier Parkplätzen sei diese Voraussetzung erfüllt. Auf die zwei zusätzlich projektierten Parkplätze habe die Bauherrschaft verzichtet. Auch der Beschwerdegegner bringt vor, die Parkplätze würden der geforderten Bandbreite entsprechen. Eine Berechnung pro Wohnung sei nicht zulässig, da RA Nr. 110/2018/149 13 es sich vorliegend gerade nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine gewerbliche Nutzung handle. Überdies sei auf die Erhöhung der Anzahl Parkplätze verzichtet worden, womit diese nicht mehr Gegenstand des Gesamtbauentscheids seien und im Beschwerdeverfahren auch nicht gerügt werden könnten. b) Wird durch die Erstellung von Bauten ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Anzahl der Abstellplätze ist in der Bauverordnung näher umschrieben und wird durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser Bandbreite kann die Bauherrschaft die erforderliche Anzahl Parkplätze festlegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BauV22). Bei der Wohnnutzung beträgt die Bandbreite ab 4 Wohnungen 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV). Die Bandbreite an Abstellplätzen für die übrigen Nutzungen bestimmt sich danach, ob sich das Bauvorhaben in einer Stadt bzw. deren Agglomeration oder im übrigen Kanton befindet und hängt davon ab, welcher Art von Nutzung die Parkplätze dienen. Befindet es sich in der Stadt, was vorliegend zutrifft (vgl. Art. 52 Abs. 2 BauV), berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln: Maximal (0.60 x Geschossfläche / n) + 5, minimal (0.45 x Geschossfläche / n) - 3. Die Zahl «n» hat für die verschiedenen Nutzungen folgende Werte: Restaurant: n = 15; Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20; Hotel: n = 30; Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50; Spital, Heim: n = 100; Schule: n = 120. Umfasst ein Gebäude verschiedene übrige Nutzungen, ist der Wert GF/n einzeln zu ermitteln und die Summe dieser GF/n in die Formel einzusetzen.23 Je kleiner die Zahl «n» ist, desto grösser ist die anhand der Formel berechnete Anzahl benötigter Abstellplätze. Für die Kategorie „Restaurant“ ergibt sich demnach die im Verhältnis zur Bruttogeschossfläche zahlenmässig höchste Bandbreite, womit für die darunter fallenden Nutzungen die höchste Mindestzahl an Abstellplätzen errichtet werden muss. c) Die Vorinstanz ging von einer Geschossfläche von 99.10 m2 aus und berechnete die Bandbreite für die Autoabstellplätze auf 1 bis 9 Parkplätze. Dabei orientierte sie sich offenbar an den Angaben des Berichts der Baupolizeibehörde der Stadt Bern vom 19. September 2018. Darin beurteilte die Baupolizeibehörde indes nur die gastgewerblich genutzte Fläche. Auch der Raum für Quartieranlässe ist jedoch in die Parkplatzberechnung miteinzubeziehen. Soweit ersichtlich wurden zudem weder die Fläche des Lagers, noch jene 22 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 23 Amt für Gemeinden und Raumordnung, Leitfaden Abstellplätze für Fahrzeuge, Dezember 2012, S. 3 und 8 RA Nr. 110/2018/149 14 der Toiletten oder der als Aussenterrasse genutzten Rampe angerechnet. Der gesamte Quartiertreff ist somit deutlich grösser als 99.10 m2. Gemäss den eingereichten Plänen beträgt die Gesamtfläche grosszügig berechnet rund 220 m2. Wie dargelegt, müssten für eine exakte Parkplatzberechnung die verschiedenen Flächen der jeweils vorgesehenen Nutzung zugeordnet und der entsprechende Parkplatzbedarf separat mit dem passenden «n»-Wert ermittelt werden. Selbst wenn vorliegend aber für die gesamte Fläche mit der Kategorie «Restaurant» gerechnet wird, welche die höchste Mindestzahl an Parkplätzen nach sich zieht, beläuft sich die Anzahl der Autoabstellplätze auf ein Minimum von vier Parkplätzen. Die bereits bestehenden vier Parkplätze befinden sich somit innerhalb der gesetzlichen Bandbreite. Zusätzliche Autoabstellplätze sind nicht geplant und auch nicht notwendig. 5. Vorgartengestaltung / Ortsbild a) Die Beschwerdeführenden verlangen sinngemäss einen Rückbau des asphaltierten Vorplatzes. Zur Begründung machen sie geltend, die Poststelle habe mittlerweile geschlossen. Mit dem Belassen der Asphaltierung würde das Quartierbild weiterhin empfindlich gestört. Die geplante Umgebungs- und Gartengestaltung widerspreche daher der guten Einordnung in die Siedlung. Auch seien der von der Stadt genehmigte Quartierplan 2 mit dem dazugehörigen Bebauungs- und Aussenraumkonzept und dem Landschafts- und Naturraumkonzept missachtet worden. Schliesslich werde der schützenswerte Charakter des Quartiers, das im «Aareschutzgebiet» liege, verkannt. b) Der umstrittene Vorplatz besteht aus einer Eingangsfläche mit vier Parkplätzen und einer Zufahrtsrampe. Beide Elemente sind asphaltiert und waren bereits vorhanden, als noch die Post die Räumlichkeiten nutzte. Neu sollen im Bereich der Rampe insgesamt 16 Sitzplätze aufgestellt werden. Die Parkplätze bleiben unverändert (vgl. E. 4.c). c) Die Asphaltierung des Vorplatzes ist vorbestehend. Sie ist nicht Gegenstand des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der Bewilligung vom 1. November 2018. Im Beschwerdeverfahren betreffend die angefochtene Bewilligung ist daher einzig die neu bewilligte Nutzung des Vorplatzes einer Beurteilung zugänglich. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Aufstellen von Tischen mit insgesamt 16 Sitzplätzen oder das RA Nr. 110/2018/149 15 Benützen von vorhandenen Parkplätzen das Erscheinungsbild des bereits asphaltierten Platzes negativ beeinflussen sollte. Gegen die Art der Vorplatznutzung erheben die Beschwerdeführenden denn auch zu Recht keine ästhetischen Einwände. Sie stören sich einzig an der bestehenden Asphaltierung. Wie dargelegt, ist diese allerdings nicht Verfahrensgegenstand, weshalb die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auch keinen Rückbau der asphaltierten Fläche verlangen können. d) Die betroffene Parzelle Bern 2 Grundbuchblatt Nr. E.________ befindet sich gemäss Bauklassenplan ausserhalb des Aaretalschutzgebiets. Die entsprechenden Bestimmungen in der Bauordnung der Stadt Bern sind daher nicht anwendbar. Die Beschwerdeführenden berufen sich zudem auf den Quartierplan zum Stadtteil G.________. Die Quartierplanung zeigt, wie sich Berns Quartiere aus stadtplanerischer Sicht weiterentwickeln sollen.24 Der Quartierplan zum Stadtteil 2 erhielt mit der Genehmigung vom 15. Mai 2001 des Gemeinderats der Stadt Bern die Wirkung eines kommunalen Richtplans.25 Als solcher ist er nicht grundeigentümerverbindlich und schafft für die Allgemeinheit keine verbindlichen Rechte und Pflichten. Dem Beschwerdegegner kann damit zum Vornherein nicht vorgeworfen werden, gegen den Quartierplan zum Stadtteil 2 bzw. die dazugehörigen Konzepte verstossen zu haben. Der Richtplan ist allerdings behördenverbindlich und bindet somit alle Organe von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind. Auf die Gerichte erstreckt sich die Bindungswirkung insoweit, als das anwendbare Recht eine umfassende Interessenabwägung verlangt oder der planenden Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum überlässt.26 Die Beschwerdeführenden führen diesbezüglich nicht aus, inwiefern der Quartierplan zum Stadtteil 2 für den vorliegenden Fall einschlägige und gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielräume eröffnen würde.27 Eine Relevanz des Quartierplans mit den dazugehörenden Konzepten ist für das vorliegend umstrittene Vorhaben denn auch nicht ersichtlich. 6. Betriebsbewilligung A 24 Vgl. Ausführungen der Stadt Bern zur Quartierplanung, abrufbar unter: «https://www.bern.ch/themen/planen-und-bauen/stadtentwicklung/quartierplanungen» 25 Bericht Kurzfassung «Quartierplan Stadtteil G., S. 19 26 Vgl. zum Ganzen 7. Kapitel N 42 f. 27 BDE 110/1995/104 RA Nr. 110/2018/149 16 a) Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde den Antrag, die Betriebsbewilligung A mangels Gebäudevoraussetzungen nicht zu erteilen. b) Eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest (Art. 6 Abs. 1 GGG28). Eine Betriebsbewilligung A erlaubt einen öffentlichen Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GGG). Die Betriebsbewilligung lautet auf eine verantwortliche Person, die bestimmte, gastgewerbsrechtliche Anforderungen zu erfüllen hat. c) Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag auf Verweigerung der Betriebsbewilligung A nicht. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche «Gebäudevoraussetzungen» gemeint sind und inwiefern diese für die Erteilung der Betriebsbewilligung A von Bedeutung seien sollen. Sofern sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf die bereits thematisierten bau- und planungsrechtlichen Vorgaben berufen, ist der Antrag abzuweisen. Zur Begründung kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Sofern die Beschwerdeführenden darüberhinausgehende, gastgewerbsrechtliche Bedenken haben, kann auf den Antrag mangels hinreichend substantiierter Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG29). 7. Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Projektänderung vom 6. März 2019 zu bewilligen ist. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2019 ist mit den von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik im Bericht vom 1. Februar 2019 vorgeschlagenen Auflagen zu ergänzen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV30). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen 28 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) 29 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/149 17 Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.31 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner der Kritik der Beschwerdeführenden an den Lärmimmissionen durch seine Projektänderung Rechnung getragen. Zudem ist er einverstanden, die angefochtene Bewilligung mit Auflagen zu Lärmminderungsmassnahmen zu ergänzen. Insoweit gilt er teilweise als unterliegend. Die Beschwerdeführenden hielten dagegen auch nach Vornahme der Projektänderung und nach der Ankündigung des Beschwerdegegners, er sei mit den Auflagen betreffend die Lärmminderungsmassnahmen einverstanden, vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.32 Damit gelten die Beschwerdeführenden in allen über die Änderungen hinausgehenden Belangen als unterliegend. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Beschwerdegegner und zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführenden daher Fr. 1'200.-- und der Beschwerdegegner Fr. 400.-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Anwältin des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den Parteikosten von Fr. 3'500.25 (Honorar Fr. 3'250.--, Mehrwertsteuer Fr. 250.25) haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner drei Viertel, ausmachend Fr. 2'625.20, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Sie haben keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 31 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2; Art. 110 N. 5 32 Vgl. S. 2 der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 8. April 2019 RA Nr. 110/2018/149 18 III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 6. März 2019 wird bewilligt. Der Terrassenbetrieb darf nur bis 19.00 Uhr geführt werden (16 Sitzplätze). 2. Ziffer 4.1.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2018 wird wie folgt ergänzt: «Nebenbestimmungen für den Gewerbebetrieb: - Im gesamten Lokal dürfen nur Hintergrundmusik oder ähnliche Tonerzeugnisse mit max. Leq 75 db(A)/10s angeboten werden. - Bei Musikbetrieb oder ähnlichen Tonerzeugnissen, und in jedem Fall ab 22:00 Uhr, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. - Im Aussenbereich dürfen keine Musik oder ähnliche Tonerzeugnisse angeboten werden. - Gäste, die im Aussenbereich ausserhalb der bewilligten Konsumationsfläche (bewilligte Aussenplätze) sowie deren bewilligten Öffnungszeit Speisen und/oder Getränke konsumieren, sind ins Lokalinnere zu verweisen. - Die Eingangstüre muss mit einem automatischen Türschliesser versehen sein. - Lüftungsanlagen und dergleichen müssen die Vorgaben gemäss der Vollzugshilfe Cercle bruit, 6.22 (Lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen) einhalten. RA Nr. 110/2018/149 19 Nebenbestimmungen für die übrige Nutzung der Anlage / den Quartiertreff: - In den Räumlichkeiten dürfen nur Hintergrundmusik oder ähnliche Tonerzeugnisse mit max. Leq 75 db(A)/10s angeboten werden. - Bei Musikbetrieben oder ähnlichen Tonerzeugnissen, und in jedem Fall ab 22:00 Uhr, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. Falls erforderlich, sind die Fenster gegen das Öffnen durch die Besucherinnen und Besucher mit einer geeigneten Schliessvorrichtung abzusichern. - Im Aussenbereich dürfen keine Musik oder ähnliche Tonerzeugnisse angeboten werden. - Insofern für den Quartiertreffraum eine direkte Eingangstüre (Aussenfassade) besteht, muss diese mit einem automatischen Türschliesser versehen sein. - Der Betrieb des Quartiertreffraums muss spätestens bis 00:30 Uhr beendet sein. - Bei Veranstaltungen im Quartiertreffraum ist jeweils eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche sich vor Ort befindet und im Innen- und Aussenraum Ruhe und Ordnung gewährleistet, bis die letzten Besucherinnen und Besucherinnen und Besucher/Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Örtlichkeit verlassen haben.» 3. Der Abschnitt «Öffnungszeiten» von Ziff. 4.1.3. des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2018 wird wie folgt abgeändert: «Es gelten die gesetzlichen Öffnungszeiten. Die Aussenbewirtung ist spätestens um 19:00 Uhr einzustellen. Überzeitbewilligungen für frei wählbare Anlässe berechtigen nicht zum Wirten im Freien nach 19:00 Uhr.» 4. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2018 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'600.-- festgelegt. Davon haben die Beschwerdeführenden drei Viertel, ausmachend Fr. Fr. 1'200.--, und der Beschwerdegegner einen Viertel, ausmachend Fr. 400.--, zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den auf sie entfallenden Anteil der Verfahrenskosten. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. RA Nr. 110/2018/149 20 6. a) Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'625.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Zu Gunsten der Beschwerdeführenden werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben - Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident RA Nr. 110/2018/149 21