20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 1'000.– für den Bericht vom 19. Februar 2019 gemäss Rechnung vom 22. Februar 2019 und Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Rechnung vom 7. Mai 2019) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt Fr. 3'300.–. b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'439.15 hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zur tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD39).