Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.35 Dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.36 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, erfüllt das umstrittene Bauvorhaben die kommunalen Ästhetikanforderungen nicht. Folglich ist die Auffassung der Gemeinde Worb, wonach die geplante Mobilfunkanlage in gestalterischer Hinsicht als bewilligungsfähig zu beurteilen sei, rechtlich nicht haltbar. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor.