Bestimmung dürfen Baudenkmäler nicht durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Da dem Vorhaben aber bereits aufgrund der verletzten Ästhetikbestimmungen der Bauabschlag zu erteilen ist, kann diese Frage letztlich offen gelassen werden. Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern es ihr zukünftig verwehrt sein sollte, an einem weniger sensiblen Standort, eine kleinere bzw. weniger exponierte Mobilfunkanlage aufzustellen. Der vorliegende Entscheid führt daher nicht zu einem grundsätzlichen Verbot für freistehende Mobilfunkantennen in der Gemeinde Worb.