Angesichts der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des als erhaltenswert eingestuften Hofs D.________ und der teilweise ebenfalls denkmalgeschützten Gebäudegruppe am «G.________» erscheint es zudem fraglich, ob nicht sogar ein Verstoss gegen Art. 10b Abs. 1 BauG vorliegt. Denn gemäss dieser 32 VGE 21806 vom 27.5.2004, E. 4. 33 VGE 2011/373 vom 15.2.2013, E. 5.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 29b sechstes Lemma. RA Nr. 110/2018/148 14