Daran ändert auch die von der Gemeinde beantragte und von der Vorinstanz verfügte Auflage nichts, wonach der Antennenmast «im Farbton RAL 6010 Grasgrün oder RAL 6002 Laubgrün zu streichen» ist. Aufgrund ihrer Höhe von über 25 m fehlt es der geplanten Antennenanlage weitgehend an einer Hintergrundabdeckung. Im vorliegenden Fall hätte die Farbauflage daher nur einen geringen Nutzen. Die vorliegend anwendbaren Ästhetikbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 GBR) werden durch das Vorhaben folglich verletzt. Angesichts der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des als erhaltenswert eingestuften Hofs D.___