kann – entgegen der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin – nicht mehr gesagt werden, die umstrittene Mobilfunkanlage ergebe zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung. Die geplante Antennenanlage ordnet sich in keinster Weise in die Landschaft ein. Sie geht vielmehr über das aus ästhetischer Sicht vorliegend zulässige Höchstmass hinaus und führt dadurch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der relevanten Orts- und Landschaftsbilder bzw. Sichtbezüge. Daran ändert auch die von der Gemeinde beantragte und von der Vorinstanz verfügte Auflage nichts, wonach der Antennenmast «im Farbton RAL 6010 Grasgrün oder RAL 6002 Laubgrün zu streichen» ist.