b) Der geplante Standort selbst befindet sich zwar nicht in einem Schutzgebiet und die Mobilfunkanlage soll auch nicht auf einem denkmalgeschützten Gebäude erstellt werden. Wie oben ausgeführt, tritt die Antennenanlage aufgrund ihrer alles überragenden Höhe und Aufbauten jedoch als dominanter Fremdkörper in der weitgehend unbebauten Ebene in Erscheinung, der erheblich stört. Gleichzeitig wirkt sich die freistehende Anlage auch negativ auf das nordöstlich gelegene LSG I, das Erscheinungsbild des als erhaltenswert eingestuften Hofs D.________ und der teilweise ebenfalls denkmalgeschützten Gebäudegruppe am «G.________» sowie auf die Fernsicht ins Berner Oberland aus. Unter diesen Umständen