Mobilfunkanlagen haben sich daher ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. Dies gilt selbst dann, wenn der betreffenden Umgebung keine besondere 30 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 28-32. 31 Vgl. Vorakten, pag. 269/271. RA Nr. 110/2018/148 13