a) Aus den Netzabdeckungskarten ist zwar ersichtlich, dass die Mobilfunkversorgung durch die Beschwerdegegnerin sowohl beim Bahnhof Worb SBB als auch in Richigen nicht optimal ist und durch den geplanten Standort verbessert werden könnte.31 Es ist zudem unbestritten, dass beim Bahnhof Worb SBB aufgrund einer bestehenden Anlage einer anderen Mobilfunkanbieterin bzw. wegen den Anlagegrenzwerten keine weitere Mobilfunkanlage aufgestellt werden kann. Ferner weisen Mobilfunkantennen aufgrund ihrer Funktion in der Regel immer eine gewisse Höhe und ein technisches Erscheinungsbild auf, weshalb ihnen stets etwas Störendes anhaftet (E. 2c).