Die Mobilfunkanlage fügt sich mit anderen Worten nicht ins Landschaftsbild ein, sondern stellt einen Fremdkörper dar, der erheblich stört. Dass die Mobilfunkanlage und Berge teilweise durch eine Baumgruppe verdeckt werden, insbesondere vom Aussichtspunkt beim E.________, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ferner unbeachtlich. So handelt es sich bei der betreffenden Gruppe mehrheitlich um Laubbäume, die nicht einen ganzjährigen Sichtschutz bieten. Strassenabwärts, unterhalb der Baumgruppe, hat man zudem uneingeschränkte Sicht auf die Mobilfunkanlage und das Berner Oberland;