d) Aus westlicher Richtung von der AA.________strasse aus nimmt man die geplante Antennenanlage sodann mit der teilweise als erhaltens- und schützenswert eingestuften, bäuerlich geprägten Gebäudegruppe am «G.________» wahr. Diese gibt insbesondere aufgrund ihrer einheitlichen Gebäudestellungen (firstparallel zum Hang), den Dachformen sowie den durchgrünten und teilweise baumbestandenen Zwischenräumen ein stimmiges Gesamtbild ab. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann diesbezüglich also nicht von einem unruhigen Landschaftsbild gesprochen werden. Die geplante Mobilfunkanlage würde jedoch zu einem solchen führen bzw. das bestehende Landschaftsbild beeinträchtigen.