Denn das Landschaftsbild präsentiert sich bei Dunkelheit anders bzw. ist nicht gleich gut wahrnehmbar wie bei Tageslicht. Es gilt zudem zu beachten, dass bestehende Beeinträchtigungen kein Grund sind, weitere Beeinträchtigungen zu erlauben. Denn die Schutzwürdigkeit von Landschaften wird durch frühere nachteilige Veränderungen nicht aufgehoben.24