Nordöstlich der Bauparzelle erstreckt sich schliesslich das Landschaftsschutzgebiet (LSG) I. Dieses ist gemäss Art. 54 Abs. 1 GBR ein Teil der Landwirtschaftszone und dient unter anderem der Erhaltung der charakteristischen Ortsansichten des Dorfs Richigen; es gelten zusätzliche Nutzungsbeschränkungen. Gemäss Art. 54 Abs. 3 GBR gilt im LSG I zudem ein absolutes Bauverbot für oberirdische Bauten. Das LSG I fällt damit unter die Schutzgebiete nach Art. 86 BauG. In diesen Gebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind (Art. 86 Abs. 3 BauG).