Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist gemäss Art. 12 Abs. 2 GBR besonders auf die folgenden Elemente einzugehen: - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; - Gestaltung von Fassaden und Dach (Form, Farbe, Material); - Eingänge, Ein- und Ausfahrten; - Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend ist; 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10