Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Worb Gebrauch gemacht. So sind nach Art. 12 Abs. 1 GBR7 Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Planung nach der zukünftigen Umgebung. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist gemäss Art.