b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilt, womit die Beschwerdeführenden formell beschwert sind. Sie sind zudem allesamt Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und/oder Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Liegenschaften, die innerhalb eines Umkreises von rund 330 m vom Bauvorhaben entfernt liegen. Der maximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Standortdatenblatt vom 15. Februar 2018 1'212 m.