Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Regierungsstatthalteramt hat unter Verweis auf die Vorakten auf die Einreichung einer förmlichen Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde hält an ihren positiven Beurteilungen aus dem Baubewilligungsverfahren fest. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie den Fachbericht der OLK und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und