ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/148 Bern, 5. August 2019 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2019/295 vom 28.9.2020). in der Beschwerdesache zwischen Beschwerdeführende 1-19 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt T.________ und/oder Frau Rechtsanwältin A.________ und V.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt W.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2018 (bbew 97/2018; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Februar 2018 bei der Gemeinde Worb ein Baugesuch (datiert vom 14. Februar 2018) ein für den Neubau einer gut 25 m hohen Mobilfunkanlage mit drei Antennenkörpern und zwei Richtfunkantennen sowie weiteren RA Nr. 110/2018/148 2 technischen Einrichtungen beim Mastfuss auf der Parzelle Worb Grundbuchblatt Nr. Z.________. Die Parzelle ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Worb und liegt in der Zone für Sport und Freizeitanlagen (ZSF) a (Sportanlagen). Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 11. Oktober 2018 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Bauvorhaben. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. November 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 11. Oktober 2018 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen; eventualiter sei der Gesamtentscheid aufzuheben und die Akten zum neuen Entscheid an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Sie machen unter anderem geltend, das Bauvorhaben ordne sich nicht in die Umgebung ein und beeinträchtige dadurch die umliegenden Bauten sowie das umliegende Orts- und Landschaftsbild. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Danach holte es einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Anschliessend führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien sowie je einer Vertretung der Gemeinde und OLK einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Regierungsstatthalteramt hat unter Verweis auf die Vorakten auf die Einreichung einer förmlichen Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde hält an ihren positiven Beurteilungen aus dem Baubewilligungsverfahren fest. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie den Fachbericht der OLK und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2018/148 3 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2018 zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilt, womit die Beschwerdeführenden formell beschwert sind. Sie sind zudem allesamt Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und/oder Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Liegenschaften, die innerhalb eines Umkreises von rund 330 m vom Bauvorhaben entfernt liegen. Der maximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Standortdatenblatt vom 15. Februar 2018 1'212 m. Damit sind die Beschwerdeführenden durch den vorinstanzlichen Entscheid auch materiell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ortsbild- und Landschaftsschutz; rechtliche Grundlagen a) Es ist umstritten, ob sich die geplante Mobilfunkanlage in ihre Umgebung einfügt oder die umliegenden Bauten sowie das umliegende Orts- und Landschaftsbild in unzulässiger Weise beeinträchtigt. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2018/148 4 b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV4 konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solche erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.5 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.6 Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Worb Gebrauch gemacht. So sind nach Art. 12 Abs. 1 GBR7 Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Planung nach der zukünftigen Umgebung. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist gemäss Art. 12 Abs. 2 GBR besonders auf die folgenden Elemente einzugehen: - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; - Gestaltung von Fassaden und Dach (Form, Farbe, Material); - Eingänge, Ein- und Ausfahrten; - Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend ist; 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 13 f. 6 BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4. 7 Baureglement der Gemeinde Worb vom 7. März 1993 (GBR). RA Nr. 110/2018/148 5 - Abstellplätze für Motorfahrzeuge; - Terrainveränderungen. An das Erfordernis der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 GBR dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.8 c) Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Erscheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.9 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.10 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rechnung zu tragen. Auch das Bundesgericht betont, dass die Anwendung einer Ästhetikbestimmung bundesrechtswidrig sein kann, wenn damit jeglicher Bau von Mobilfunkantennen in einem Dorf verhindert wird.11 8 BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma. 9 VGE 2011/303 vom 1.6.2012, E. 4.3 mit Hinweisen. 10 VGE 23330 vom 31.3.2009, E. 4.4.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 17 neuntes Lemma und N. 29b fünftes Lemma mit weiteren Hinweisen. 11 BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015, E. 4.3. RA Nr. 110/2018/148 6 3. Bauvorhaben und Umgebung a) Die Bauparzelle befindet sich in der Ebene zwischen Richigen und der Bahnlinie Richtung Langnau. Sie ist der ZSF a (Sportanlagen) zugeordnet, die allseitig von Landwirtschaftszone umgeben ist. Gegen Norden grenzt die Parzelle zudem an die AA.________strasse und im Osten teilweise an die AB.________strasse. Der geplante Standort befindet sich nahe der AB.________strasse, im nordöstlichen Bereich der Parzelle, wo sich bereits ein Schopf mit Pultdach (Gebäude Nr. B.________), ein eingeschossiges Holzgebäude mit Satteldach (Gebäude Nr. C.________), mehrere Container(-bauten), ein Parkplatz sowie ein Schotterplatz befinden; zwischen den Gebäuden Nrn. B.________ und C.________ steht ein Laubbaum und Buschwerk. Im nordwestlichen Bereich der Parzelle und entlang der westlichen Parzellengrenze befindet sich eine Hornussen-Anlage mit Clubhaus. Das Zentrum der Parzelle besteht schliesslich aus einem Fussballfeld mit Flutlichtanlage und zwei Maschendrahtzäunen hinter den Fussballtoren sowie sonstigem Wiesland bzw. Feldern. b) In nördlicher Richtung gegenüber dem Parkplatz, auf deren anderen Seite der AA.________strasse, befindet sich ein von grossen Laubbäumen und Obstkulturen umgebenes ehemaliges Bauernhaus (D.________), das im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft ist. Östlich der Bauparzelle, auf der anderen Seite der AB.________strasse, führen mehrere Strassen hinauf nach Richigen. Entlang dieser Strassen (bzw. am «G.________»), in einem Umkreis von ca. 250 m vom Bauvorhaben entfernt, befinden sich mehrere ebenfalls als erhaltens- bzw. teilweise sogar als schützenswert eingestufte Gebäude. Nordöstlich der Bauparzelle erstreckt sich schliesslich das Landschaftsschutzgebiet (LSG) I. Dieses ist gemäss Art. 54 Abs. 1 GBR ein Teil der Landwirtschaftszone und dient unter anderem der Erhaltung der charakteristischen Ortsansichten des Dorfs Richigen; es gelten zusätzliche Nutzungsbeschränkungen. Gemäss Art. 54 Abs. 3 GBR gilt im LSG I zudem ein absolutes Bauverbot für oberirdische Bauten. Das LSG I fällt damit unter die Schutzgebiete nach Art. 86 BauG. In diesen Gebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind (Art. 86 Abs. 3 BauG). RA Nr. 110/2018/148 7 c) Gemäss den Bauplänen soll die Mobilfunkanlage direkt neben dem Gebäude Nr. B.________, auf dessen südlicher Seite erstellt werden. Der freistehende Antennenmast mit Söll-Leiter weist ohne Blitzschutz eine Höhe von 25 m auf und überragt den angrenzenden Schopf um knapp 21.3 m. Die drei Antennenkörper (mit Massen von jeweils rund 2.00 x 0.40 x 0.20 m) sollen auf einer Höhe von 22.05 m und die beiden Richtfunkantennen auf einer Höhe von 24.65 m am Mast befestigt werden. Unter den Antennenkörpern, auf einer Höhe von etwa 21.5 m, ist ein Podest vorgesehen. Weitere technische Einrichtungen (Technikschrank, Leuchte, Elektrounterverteilung usw.) sollen schliesslich beim Mastfuss aufgestellt werden. 4. Einschätzung der OLK a) Das Rechtsamt der BVE hat für die ästhetische Beurteilung des Vorhabens die OLK beigezogen. Diese umschreibt in ihrem Bericht vom 19. Februar 2019 das Orts- und Landschaftsbild in der Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage wie folgt: Die Umgebung des Bauvorhabens sei geprägt von freistehenden Hofgruppen in der Ebene und loser Bebauung entlang des aufsteigend hügeligen Geländes in der Landschaftskammer Worb- Tägertschi. Insbesondere vom Aussichtspunkt beim E.________ sei zudem die Sicht ins Berner Oberland beeindruckend. In der unmittelbaren Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage seien das erhaltenswerte Bauernhaus D.________, die Obstkulturen und die mächtigen Laubbäume, welche die Hofgruppe umschliessen, sowie der Sportplatz mit der Flutlichtanlage und den dazugehörigen Parkplätzen prägend. b) Zur Wirkung des Bauvorhabens in Bezug auf das umliegende Orts- und Landschaftsbild führt die OLK in ihrem Bericht aus: Der freistehende Antennenmast mit den drei Antennenkörpern und den zwei Richtfunkantennen überrage mit seiner geplanten Höhe von 25 m die umliegenden Gebäude und Bäume deutlich und trete in der Ebene prominent in Erscheinung. Insbesondere von der höher gelegenen Ortschaft Richigen werde die Antennenanlage die Fernsicht ins Berner Oberland beeinträchtigen. Seine freistehende, singuläre Lage mache den Antennenmast von überall aus der Ebene einsehbar; einzig vom Aussichtspunkt beim E.________ werde die direkte Sicht auf ihn durch die davor liegenden Bäume teilweise verdeckt. In Kombination mit dem Sportplatz, der Flutlichtanlage und dem dazugehörigen Parkplatz werde die geplante Mobilfunkanlage die bestehende Situation um das Bauernhaus D.________ zwar nicht grundsätzlich verändern. Da es sich beim RA Nr. 110/2018/148 8 Bauvorhaben um eine weitere Infrastrukturbaute handle, werde die bestehende Situation um den Hof, mit seinen Obstkulturen und den mächtigen Laubbäumen, sowie das direkt angrenzende LSG I aber weiter verunklärt. Daran ändere auch eine unauffällige Farbgestaltung der Mobilfunkanlage sowie das südwestlich der Bauparzelle gelegene Waldstück nichts. Der freistehende Antennenmast trete mit der geplanten Höhe von 25 m in der Ebene deutlich in Erscheinung und störe empfindlich die Aussicht auf das Alpenpanorama des Berner Oberlands. Nach Ansicht der OLK sei die geplante Mobilfunkanlage daher nicht bewilligungsfähig. c) Anlässlich des Augenscheins vom 6. Mai 2019 ergänzten die Vertreter der OLK unter anderem, die Horizontlinie in Richtung des Berner Oberlands sei von der AB.________strasse sowie vom F.________ aus betrachtet mitprägend für die Landschaftskammer.12 Gleiches gelte für das LSG I.13 Die teilweise als erhaltens- bzw. schützenswert eingestuften Gebäude am Hang in Richtung Richigen («G.________») seien einzeln betrachtet zwar nicht prägend für das Orts- und Landschaftsbild, in ihrer Gesamtheit jedoch schon. Analog verhalte es sich mit der Wirkung der geplanten Mobilfunkanlage. So wirke sich diese zwar nicht negativ auf die erwähnten Einzelbauten aus, jedoch auf die Gebäudegruppe als Ganzes und damit auf ein prägendes Element des Ortsbilds.14 Die bestehende Sportanlage würde die Fernwirkung der Ebene, in der die Mobilfunkanlage geplant sei, zwar nicht aufwerten. Dies rechtfertige jedoch nicht eine weitere Verschlechterung des Landschaftsbilds. Das Bauvorhaben hätte aber genau das zur Folge. So füge sich dieses keineswegs selbstverständlich in die Landschaft ein, sondern falle aufgrund seiner Höhe und technischen Ausgestaltung negativ bzw. als Fremdkörper auf und beeinträchtige das Erscheinungsbild der Ebene und der Hofgruppe D.________ sowie die Fernsicht ins Berner Oberland.15 5. Würdigung 12 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Mai 2019, S. 5 (unten), Votum OLK-Vertreter. 13 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Mai 2019, S. 11 (unten), Votum OLK-Vertreter. 14 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Mai 2019, S. 6 (oben), Votum OLK-Vertreter. 15 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Mai 2019, S. 6 (in der Mitte) und S. 9 (oben), Voten OLK-Vertreter. RA Nr. 110/2018/148 9 a) Die Ausführungen der OLK sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie decken sich zudem mit dem Eindruck, den das Rechtsamt der BVE anlässlich des Augenscheins vom Bauvorhaben und dessen Standort sowie Umgebung gewonnen hat. So fällt einem zunächst die weitläufige, landwirtschaftlich geprägte, weitgehend unbebaute und grüne Ebene auf, die sich am Fusse des nach Richigen aufsteigenden Hügels ausbreitet und in welcher die Mobilfunkanlage realisiert werden soll.16 Von dieser Ebene wie auch vom F.________ aus besteht ferner eine imposante Sicht auf die Berge des Berner Oberlands, die sich südwestlich der Bauparzelle am Horizont erstrecken.17 In der unmittelbaren Umgebung des geplanten Standorts ziehen die zur Sportanlage gehörenden Infrastrukturbauten (Schuppen, Container, Flutlichtanlage sowie Parkplatz) und das ehemalige, als erhaltenswert eingestufte Bauernhaus D.________ mit seinen grossen Laubbäumen und den zahlreichen Obstkulturen den Fokus auf sich.18 Aus westlicher Richtung wird das Bild im Wesentlichen durch die lose, teilweise aus erhaltens- und schützenswerten Gebäuden bestehende Bebauung hinauf nach Richigen geprägt, die ebenfalls von viel Grünraum umgeben ist; Letzterer geht gegen Norden in das LSG I über.19 b) Der Augenschein bestätigte ferner, dass die geplante Antennenanlage mit ihrer Höhe von über 25 m sehr dominant in Erscheinung treten und zu einem erheblich störenden Einzelelement in der weitläufigen grünen Ebene würde. So überragt sie die wenigen umliegenden Bauten und Bäume massiv und fällt dadurch sowohl von Nahem als auch aus der Ferne auf; es fehlt ihr mit anderen Worten an einer vertikalen Anbindung in die Umgebung.20 Daran ändern auch die Flutlichtanlage beim Fussballplatz und die Fahrleitungsmasten der Bahnlinie nichts. So sind sogar die Flutlichtmasten nur rund halb so hoch21 und weniger voluminös als der geplante Antennenmast. Die Flutlichtanlage und Bahninfrastruktur werden zudem mehrheitlich von dahinterliegendem Wald oder Gelände (Hügel und Berge) abgedeckt und fügen sich dadurch jedenfalls zu einem gewissen Grad ins Landschaftsbild ein. Die geplante Antennenanlage überragt – zumindest aus der Ebene betrachtet – hingegen auch die umliegenden Wälder, Hügel sowie Berge deutlich und führt 16 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 5, 9 und 30. 17 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 26-32. 18 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 17-19 und 22. 19 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 11-14 und 20. 20 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 5, 9, 13, 17, 18, 21 und 30. 21 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Mai 2019, S. 9 (in der Mitte). RA Nr. 110/2018/148 10 damit zu einem krassen Bruch des Horizonts.22 Einer der OLK-Vertreter hat anlässlich des Augenscheins denn auch zutreffend bemerkt, der Antennenmast trete am geplanten Standort wie eine «Lanze» in Erscheinung.23 Dieser Eindruck würde durch die beabsichtigten Aufbauten (Antennenkörper, Richtfunkantennen und Podest), die allesamt im oberen Bereich angebracht werden sollen, zusätzlich verstärkt. Dass von den Flutlichtern Lichtemissionen ausgehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ebenfalls unerheblich. Denn das Landschaftsbild präsentiert sich bei Dunkelheit anders bzw. ist nicht gleich gut wahrnehmbar wie bei Tageslicht. Es gilt zudem zu beachten, dass bestehende Beeinträchtigungen kein Grund sind, weitere Beeinträchtigungen zu erlauben. Denn die Schutzwürdigkeit von Landschaften wird durch frühere nachteilige Veränderungen nicht aufgehoben.24 c) Die geplante Mobilfunkanlage würde sich aber nicht nur auf die Ebene am Fusse von Richigen negativ auswirken. Insbesondere von der AB.________strasse aus betrachtet, würde die Anlage auch das Erscheinungsbild des als erhaltenswert eingestuften ehemaligen Bauernhauses D.________ mit seinen grossen Laubbäumen und den zahlreichen Obstkulturen beeinträchtigen. Aus südlicher Richtung ist das Erscheinungsbild des betreffenden Hofs zwar bereits durch Teile der Flutlichtanlage, einen der beiden Maschendrahtzäune, an dem diverse Fussballtore aufgehängt sind, sowie die auf der Bauparzelle befindlichen Containerbauten stark beeinträchtigt.25 Von Norden her betrachtet, deckt der Hof D.________ die bestehenden Infrastrukturbauten der Sportanlage jedoch vollständig ab. Dadurch präsentiert sich der Hof in seinem Erscheinungsbild als intakt und prägend für die Landschaft. Dieses Bild würde durch die geplante Antennenanlage erheblich gestört. Denn mit der Erstellung der Mobilfunkanlage würden aus dieser Perspektive neuerdings nicht nur zwei völlig unterschiedliche Bauten aufeinanderprallen. Die Mobilfunkanlage würde aufgrund ihrer Höhe und Positionierung am Strassenrand zudem auch den Fokus auf sich ziehen und damit in ungerechtfertigter Weise prägend für das betreffende Landschaftsbild werden.26 22 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 9-11, 13, 17, 21 und 32. 23 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Mai 2019, S. 6 (unten), Votum OLK-Vertreter. 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 22 mit Hinweisen. 25 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Foto Nr. 19. 26 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 15 und 16. RA Nr. 110/2018/148 11 d) Aus westlicher Richtung von der AA.________strasse aus nimmt man die geplante Antennenanlage sodann mit der teilweise als erhaltens- und schützenswert eingestuften, bäuerlich geprägten Gebäudegruppe am «G.________» wahr. Diese gibt insbesondere aufgrund ihrer einheitlichen Gebäudestellungen (firstparallel zum Hang), den Dachformen sowie den durchgrünten und teilweise baumbestandenen Zwischenräumen ein stimmiges Gesamtbild ab. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann diesbezüglich also nicht von einem unruhigen Landschaftsbild gesprochen werden. Die geplante Mobilfunkanlage würde jedoch zu einem solchen führen bzw. das bestehende Landschaftsbild beeinträchtigen. So tritt die Antennenanlage auch aus dieser Perspektive als markanter Fremdkörper in Erscheinung, der den Horizont deutlich überschreitet. Daran ändern auch der im Vordergrund befindliche Sportplatz mit seiner Flutlichtanlage und das auf der Anhöhe gelegene Silo nichts. Der Sportplatz selbst tritt nicht dreidimensional in Erscheinung. Die Flutlichtanlage wird, im Gegensatz zur Antennenanlage, weitgehend vom dahinterliegenden Hügel und Wald abgedeckt. Das Silo hat einen Bezug zur landwirtschaftlich geprägten Umgebung und bricht den Horizont, trotz seiner erhöhten Lage, weit weniger als die geplante Mobilfunkanlage. Die Flutlichtlichter und das Silo befinden sich schliesslich von Westen aus betrachtet am Rande der erhaltens- und schützenswerten Bebauung; der Antennenmast käme hingegen direkt davor zum Stehen.27 e) Weiter ist von der AB.________strasse, südwestlich des geplanten Standorts, in Blickrichtung Nordosten klar erkennbar, dass sich die Mobilfunkanlage auch auf das dahinterliegende LSG I negativ auswirken würde. Die bestehende Situation ist aufgrund des auf der Bauparzelle befindlichen Schotterplatzes und der Containerbauten zwar nicht gerade «einladend».28 Die geplante Antennenanlage würde aufgrund ihrer alles überragenden Höhe und technischen Erscheinung jedoch einen neuen, den Fokus auf sich ziehenden Fremdkörper darstellen und dadurch das betreffende Landschaftsbild nicht nur anhaltend prägen, sondern weiter beeinträchtigen.29 Es ist offensichtlich, dass dies dem Schutzzweck des LSG I, die Erhaltung der charakteristischen Ortsansichten des Dorfs Richigen, zuwider läuft. Wie bereits erwähnt, rechtfertigt eine bestehende Beeinträchtigung im Übrigen keine weiteren Beeinträchtigungen. 27 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 11-14. 28 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. Mai 2019, S. 8 (unten), Votum OLK-Vertreter. 29 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Foto Nr. 20. RA Nr. 110/2018/148 12 f) Vom F.________ aus, mithin aus nordöstlicher Richtung, beeinträchtigt die Mobilfunkanlage aufgrund ihrer massiven Höhe schliesslich die Fernsicht auf die Berge des Berner Oberlands. Denn im Gegensatz zu den bestehenden Infrastrukturbauten (Flutlichtanlage und Fahrleitungsmasten) profitiert die geplante Antennenanlage auch aus dieser Perspektive nicht von einer Hintergrundabdeckung, sondern geht sogar deutlich über die Bergsilhouette hinaus. Die Mobilfunkanlage fügt sich mit anderen Worten nicht ins Landschaftsbild ein, sondern stellt einen Fremdkörper dar, der erheblich stört. Dass die Mobilfunkanlage und Berge teilweise durch eine Baumgruppe verdeckt werden, insbesondere vom Aussichtspunkt beim E.________, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ferner unbeachtlich. So handelt es sich bei der betreffenden Gruppe mehrheitlich um Laubbäume, die nicht einen ganzjährigen Sichtschutz bieten. Strassenabwärts, unterhalb der Baumgruppe, hat man zudem uneingeschränkte Sicht auf die Mobilfunkanlage und das Berner Oberland; dieser Sichtbezug umfasst im Übrigen auch die Ebene, den erhaltenswerten Hof D.________ sowie den südlichen Teil des LSG I.30 6. Schlussfolgerung a) Aus den Netzabdeckungskarten ist zwar ersichtlich, dass die Mobilfunkversorgung durch die Beschwerdegegnerin sowohl beim Bahnhof Worb SBB als auch in Richigen nicht optimal ist und durch den geplanten Standort verbessert werden könnte.31 Es ist zudem unbestritten, dass beim Bahnhof Worb SBB aufgrund einer bestehenden Anlage einer anderen Mobilfunkanbieterin bzw. wegen den Anlagegrenzwerten keine weitere Mobilfunkanlage aufgestellt werden kann. Ferner weisen Mobilfunkantennen aufgrund ihrer Funktion in der Regel immer eine gewisse Höhe und ein technisches Erscheinungsbild auf, weshalb ihnen stets etwas Störendes anhaftet (E. 2c). Allerdings bedeutet dies nicht, dass Mobilfunkanlagen unbesehen der bestehenden Umgebung und ohne jegliche Berücksichtigung der Ästhetikvorgaben realisiert werden können. So muss auch für die Höhe von Mobilfunkanlagen aus ästhetischer Sicht eine Grenze bestehen, solange daraus kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultiert. Mobilfunkanlagen haben sich daher ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. Dies gilt selbst dann, wenn der betreffenden Umgebung keine besondere 30 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. Mai 2019, Fotos Nrn. 28-32. 31 Vgl. Vorakten, pag. 269/271. RA Nr. 110/2018/148 13 Schutzwürdigkeit zukommt und kein geschütztes Ortsbild oder historisches Gebäude betroffen ist. So hat das Verwaltungsgericht einer 30 m hohen Mobilfunkanlage in einer typischen Gewerbezone ohne besondere Schutzwürdigkeit allein aufgrund der Höhe, der dadurch markanten Erscheinung und der massiven Überragung der umliegenden Bauten und des angrenzenden Hügelzugs die Baubewilligung verweigert.32 Ein Ortsbildschutzgebiet kann im Übrigen auch von einer Antennenanlage ausserhalb dieses Gebiets in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden.33 b) Der geplante Standort selbst befindet sich zwar nicht in einem Schutzgebiet und die Mobilfunkanlage soll auch nicht auf einem denkmalgeschützten Gebäude erstellt werden. Wie oben ausgeführt, tritt die Antennenanlage aufgrund ihrer alles überragenden Höhe und Aufbauten jedoch als dominanter Fremdkörper in der weitgehend unbebauten Ebene in Erscheinung, der erheblich stört. Gleichzeitig wirkt sich die freistehende Anlage auch negativ auf das nordöstlich gelegene LSG I, das Erscheinungsbild des als erhaltenswert eingestuften Hofs D.________ und der teilweise ebenfalls denkmalgeschützten Gebäudegruppe am «G.________» sowie auf die Fernsicht ins Berner Oberland aus. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin – nicht mehr gesagt werden, die umstrittene Mobilfunkanlage ergebe zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung. Die geplante Antennenanlage ordnet sich in keinster Weise in die Landschaft ein. Sie geht vielmehr über das aus ästhetischer Sicht vorliegend zulässige Höchstmass hinaus und führt dadurch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der relevanten Orts- und Landschaftsbilder bzw. Sichtbezüge. Daran ändert auch die von der Gemeinde beantragte und von der Vorinstanz verfügte Auflage nichts, wonach der Antennenmast «im Farbton RAL 6010 Grasgrün oder RAL 6002 Laubgrün zu streichen» ist. Aufgrund ihrer Höhe von über 25 m fehlt es der geplanten Antennenanlage weitgehend an einer Hintergrundabdeckung. Im vorliegenden Fall hätte die Farbauflage daher nur einen geringen Nutzen. Die vorliegend anwendbaren Ästhetikbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 GBR) werden durch das Vorhaben folglich verletzt. Angesichts der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des als erhaltenswert eingestuften Hofs D.________ und der teilweise ebenfalls denkmalgeschützten Gebäudegruppe am «G.________» erscheint es zudem fraglich, ob nicht sogar ein Verstoss gegen Art. 10b Abs. 1 BauG vorliegt. Denn gemäss dieser 32 VGE 21806 vom 27.5.2004, E. 4. 33 VGE 2011/373 vom 15.2.2013, E. 5.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 29b sechstes Lemma. RA Nr. 110/2018/148 14 Bestimmung dürfen Baudenkmäler nicht durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Da dem Vorhaben aber bereits aufgrund der verletzten Ästhetikbestimmungen der Bauabschlag zu erteilen ist, kann diese Frage letztlich offen gelassen werden. Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern es ihr zukünftig verwehrt sein sollte, an einem weniger sensiblen Standort, eine kleinere bzw. weniger exponierte Mobilfunkanlage aufzustellen. Der vorliegende Entscheid führt daher nicht zu einem grundsätzlichen Verbot für freistehende Mobilfunkantennen in der Gemeinde Worb. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus der Mobilfunkkonzession kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ableiten lässt.34 c) Zusammengefasst ist der Fachmeinung der OLK zu folgen. Die geplante Mobilfunkanlage verstösst gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und dem Baugesuch vom 14. Februar 2018 ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. d) Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags führen schliesslich nicht zu einer Verletzung der Gemeindeautonomie. Wo eine Gemeinde eigene, selbständige (Ästhetik-)Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zwar auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.35 Dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.36 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, erfüllt das umstrittene Bauvorhaben die kommunalen Ästhetikanforderungen nicht. Folglich ist die Auffassung der Gemeinde Worb, wonach die geplante Mobilfunkanlage in gestalterischer Hinsicht als bewilligungsfähig zu beurteilen sei, rechtlich nicht haltbar. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor. 34 BVR 2007 S. 58 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 29 mit weiteren Hinweisen. 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5 mit Hinweisen. 36 BVR 2019 S. 51 E. 6.2. RA Nr. 110/2018/148 15 7. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG37). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV38). Für den Augenschein vom 6. Mai 2019 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 1'000.– für den Bericht vom 19. Februar 2019 gemäss Rechnung vom 22. Februar 2019 und Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Rechnung vom 7. Mai 2019) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt Fr. 3'300.–. b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'439.15 hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zur tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD39). c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts und der Anwältin der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 8'939.10 (Honorar Fr. 8'250.–, Auslagen Fr. 50.– und Mehrwertsteuer Fr. 639.10). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV40 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG41). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 Prozent und damit ein Honorar von Fr. 6'100.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden eine 37 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 39 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 40 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 41 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. 110/2018/148 16 Parteikostenentschädigung von Fr. 6'623.55 (Honorar Fr. 6'100.–, Auslagen Fr. 50.– und Mehrwertsteuer Fr. 473.55) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2018 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 14. Februar 2018 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'300.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'439.15 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zuständig. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 6'623.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt T.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt W.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung, eingeschrieben - Amt für Wirtschaft (AWI), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis RA Nr. 110/2018/148 17 - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), z. H. der OLK-Gruppe Bern-Mittelland, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.