c) Die Kostennoten der Anwälte geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den Parteikosten der Beschwerdeführerin von total Fr. 5'767.35 hat der Beschwerdegegner einen Drittel, also Fr. 1'922.45, zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner zwei Drittel seiner Parteikosten von total Fr. 2'936.20, mithin Fr. 1'957.50, zu bezahlen. III. Entscheid