Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner der grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich der Entwässerung Rechnung getragen und zusätzlich einen Notüberlauf auf die Nachbarparzelle geplant. Insoweit gilt er teilweise als unterliegend. Die Beschwerdeführerin erachtet die Entwässerung jedoch auch weiterhin als ungenügend31. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin Fr. 1'200.-- und dem Beschwerdegegner Fr. 600.-- Verfahrenskosten aufzuerlegen.