Bauteile wie Einfahrten oder Gebäudeöffnungen unterhalb dieser Kote liegen. Im Baubewilligungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die Entwässerung der nördlich angrenzenden Parzellen gewährleistet bleibt." 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/147 16