c) Nicht verschmutztes Abwasser ist in der Regel versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeiten Rückhaltemassnamen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG). Die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer kann direkt oder indirekt über eine Kanalisation im Trennsystem erfolgen. Rückhaltemassnahmen bei der Einleitung sind nicht zwingend. Die Notwendigkeit und Art der Rückhaltemassnahmen sind aufgrund der zu erwartenden nachteiligen Einwirkungen auf das aufzunehmende Gewässer zu beurteilen.24