Dass das TBA OIK II gleichzeitig die Gewässerqualität verneint, stellt damit keinen Widerspruch dar. Nachvollziehbar erscheint auch, dass es die Verlegung der bestehenden Entlastungsleitung für unbedenklich hält. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen auch nichts Konkretes vor. Ob das Vorhaben tatsächlich die von der Vorinstanz erteilten Ausnahmebewilligungen nach Art. 48 Abs. 3 WBG und Art. 38 Abs. 2 Bst. a GSchG 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 20 Vgl. dazu die Planskizze der Aktennotiz, Beilage zur Stellungnahme des TBA OIK II RA Nr. 110/2018/147 11