Da der F.________graben über den Sickerschacht versickert und nur der Überlauf in die Strassenentwässerung fliesst, handelt es sich bei der Leitung nicht um ein eingedoltes Gewässer im Sinne des GSchG und WBG, sondern um eine Entlastungsleitung. Diese hat im Sinne von Art. 48 Abs. 1 WBG Einfluss auf den Abfluss, da sie den Überfluss aus dem Sickerschacht, in welchen der F.________graben versickert, aufnimmt. Deshalb hat das TBA OIK II die Erteilung einer (Ausnahme-)Bewilligung nach Art. 48 WBG beantragt. Dass das TBA OIK II gleichzeitig die Gewässerqualität verneint, stellt damit keinen Widerspruch dar.