dass es sich um eine Entlastungsleitung handle. Art. 4 der kantonalen Gewässerschutzverordnung19 bezeichne das Tiefbauamt als zuständige Stelle für die Beurteilung einer Überdeckung. Das TBA OIK II legt seinem Bericht ein Protokoll der von ihm erwähnten Begehung bei. Darin wird ausgeführt, die bestehende Sauberwasserleitung müsse verlegt werden. Im Rahmen der Güterzusammenlegung sei seinerzeit die wintersichere Hofzufahrt zu der Liegenschaft Mattlisbühl erstellt worden. In diesem Zusammenhang sei zur Strassenentwässerung eine neue Leitung (Durchmesser 25 cm) mit mehreren Einlaufschächten erstellt worden.