Die Eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung, welche für jedes oberirdische Gewässer die Festlegung eines Gewässerraums verlangt, definiert dieses als Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung (Art. 4 und 36a Abs. 1 GSchG16). Unter das GSchG fallen sowohl eingedolte als auch künstlich angelegte Gewässer.17 Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Ausnahmen können insbesondere für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle bewilligt werden (Art. 38 Abs. 2 Bst.