WBV15 näher umschrieben. Demnach sind das Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau unter anderem beeinträchtigt, wenn das Gewässer eingedolt oder überdeckt wird (Art. 39a Abs. 1 Bst. f WBV). Liegt eine Beeinträchtigung vor, so ist eine Ausnahme nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 48 Abs. 4 WBG). Die Eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung, welche für jedes oberirdische Gewässer die Festlegung eines Gewässerraums verlangt, definiert dieses als Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung (Art. 4 und 36a Abs. 1 GSchG16).